27. November 2023
Die Tage werden kürzer und kälter und damit rückt auch die Firmenweihnachtsfeier langsam wieder in den Fokus. Nachdem wir im letzten Blog Beitrag das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg betrachtet haben, wollen wir heute in die in etwa gleiche Richtung schauen. Denn oft kommt es in Unternehmen zu der Frage: Bekomme ich durch die Teilnahme an der Weihnachtsfeier Überstunden?
Ein Thema, das so klar ist wie die Antwort auf die Frage, ob der Weihnachtsmann wirklich existiert. Lassen Sie uns einen nüchternen Blick darauf werfen, wie die festliche Jahreszeit möglicherweise zu einem subtilen Anstieg der Überstunden führen kann.
In vielen Unternehmen wird die Weihnachtsfeier als eine Gelegenheit betrachtet, um das Teamgefühl zu stärken und die Mitarbeiterbindung zu fördern. Jedoch bedeutet dieses nicht automatisch, dass die Weihnachtsfeier damit zur Arbeitszeit zählt und eventuell dadurch Überstunden anfallen.
Wenn die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als freiwillig gilt und außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, wird sie in vielen Fällen nicht als Arbeitszeit betrachtet. Das bedeutet, dass die Zeit, die Sie auf der Feier verbringen, nicht als Arbeitszeit zählt und nicht automatisch zu Überstunden führt. Wenn die Teilnahme als verpflichtend mitgeteilt wird, dann kann dieses ganz anders betrachtet werden. In diesem Fall kann dann die Zeit der Weihnachtsfeier als eine geschuldete Arbeitsleistung der Mitarbeiter betrachtet werden.
Tipp: Klären Sie im Vorfeld, ob die Teilnahme verpflichtend ist oder ob sie auf freiwilliger Basis erfolgt.
Noch mal anders sieht es aus, wenn die Weihnachtsfeier innerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden. Denn wenn die Feier während der regulären Arbeitszeit stattfindet, dann ist in der Regel diese Zeit auch zu vergüten vom Arbeitgeber und damit Arbeitszeit. Die Mitarbeiter werden in diesem Fall dann sozusagen entgeltlich freigestellt für die Teilnahme.
Sollten Mitarbeiter jedoch nicht an der Feier teilnehmen wollen, so haben diese dann keine Freizeit, sondern müssen dann meistens der gewohnten Arbeit nachgehen. Auch ist es grundsätzlich nicht erlaubt die Arbeit eher zu beenden und damit früher in den Feierabend zu gehen.
Dennoch könnte es der Fall sein, dass die betriebliche Weihnachtsfeier, wenn sie während der üblichen Arbeitszeit stattfindet, nicht automatisch als vergütungspflichtige Arbeitszeit betrachtet wird. In solchen Fällen ist jedoch eine vorherige Anordnung durch den Arbeitgeber sowie die Beteiligung des Betriebsrats erforderlich.
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Die Frage, ob die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit zählt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Unternehmensrichtlinien oder der Freiwilligkeit der Teilnahme. Klare Kommunikation und Transparenz seitens des Arbeitgebers können dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass die festliche Jahreszeit sowohl besinnlich als auch arbeitsrechtlich im Einklang ist.